Die Wichtigkeit der der jeweiligen Nadel zugeordneten Stoffdrückertasten wird belegt durch die Aussage in der Montageanleitung, wo es heisst: Hinsichtlich der Nichtigkeitseinrede führt die Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus: Die D1 sei, da sie sich nicht mit einer Stickmaschine, sondern mit einer Nähmaschine befasse, und auch nicht mit der Auftragung von Applikationen, eigentlich nicht ein geeigneter nächstliegender Stand der Technik.