Sie stützt sich dabei vor allem auch auf einen Prospekt der Beklagten zum angegriffenen Produkt, eine Betriebsanleitung sowie eine Montageanleitung. In der Betriebsanleitung verweist sie vor allem auf Seite 21, wo folgende Aussage zu finden ist, wonach die Tatzen immer in Kontakt mit der Applikationsschicht sind: Auf Seite 24 verweist sie als Nachweis der Einstellungsgenauigkeit im Bereich von Zehntelmillimetern auf folgende Darstellung: Seite 37 O2014_009 sowie auf die Einstellungsinstruktionen auf Seite 25: