Die Klägerin macht betreffend Patentverletzung geltend, dass die von der Beklagten beworbene und verkaufte Maschine eine Nachmachung sowohl des Verfahrensanspruchs 1 als auch des Vorrichtungsanspruchs 7 darstelle, wobei im Zusammenhang mit dem Vorrichtungsanspruch und insbesondere dem darin aufgeführten Merkmal 7O3a von der Klägerin unterschiedliche Standpunkte eingenommen wurden: Einmal, dass die beanspruchte Vorrichtung den Abstandhalter gar nicht umfasse und Nachmachung vorliege. Als Eventualstandpunkt die Sichtweise, dass der in der obigen Darstellung bezeichnete Support den Support gemäss Merkmal 7O3a darstelle und damit Nachmachung vorliege.