Weiter macht die Beklagte mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von [0006] des Klagepatents und der darin genannten DE 4426817, teilweise in Kombination mit der D2, als nächstliegendem Stand der Technik, einerseits mit dem Fachwissen, mit Kombination mit der D1 und/oder mit Kombination mit der US 3,902,042 (in der Folge D3) geltend. In der Klageantwort findet sich bezüglich Offenbarungsgehalt des Dokumentes DE 4426817 ein Verweis auf Abschnitt [0006] des Klagepatents, entsprechend wird in der Folge für diesen Ausgangspunkt die diesbezügliche Textstelle im Abschnitt [0006] des Klagepatents verwendet und als D4 bezeichnet.