Sie behauptet im Wesentlichen, dieses Dokument D1 offenbare alle Merkmale bis auf den Abstandhalter, ein solcher sei aber für den Fachmann naheliegend in Kombination mit der vorbekannten Laser Cut-Technologie der Beklagten (in der Folge D2), die bereits 2004 der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei. Die Beklagte legt dabei weder eine Merkmalsanalyse mit Korrespondenz der Merkmale in der Entgegenhaltung vor, noch diskutiert sie die beiden unabhängigen Ansprüche 1 (Verfahrensanspruch) und 7 (Vorrichtungsanspruch) effektiv detailliert.