Die Beklagte stützt sich für ihren Nichtigkeitseinwand einerseits als nächstliegenden Stand der Technik auf die genannte JP-A-05-261187 (in der Folge D1). Sie behauptet im Wesentlichen, dieses Dokument D1 offenbare alle Merkmale bis auf den Abstandhalter, ein solcher sei aber für den Fachmann naheliegend in Kombination mit der vorbekannten Laser Cut-Technologie der Beklagten (in der Folge D2), die bereits 2004 der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.