Sie bestreitet zudem, nach der Auslegung des Klagepatents, eine Verletzung der Ansprüche 1 und 7 durch die angegriffene Ausführungsform unter Verwendung der oben angegebenen Merkmalsanalysen. Hinsichtlich Anspruch 1 wird die Verwirklichung der Merkmale des kennzeichnenden Teils bestritten, hinsichtlich Anspruch 7 wird die Verwirklichung der Merkmale des kennzeichnenden Teils sowie von Merkmal 7O3 bestritten.