Des Weiteren macht die Beklagte den Einwand des freien Standes der Technik, respektive einen Nichtigkeitseinwand geltend. Sie stützt sich dabei auf die JP-A-05-261187, die zunächst nur als Maschinenübersetzung eingereicht wurde, erst in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum wurde eine korrekte Übersetzung eingereicht. Sie behauptet, dieses Dokument offenbare alle Merkmale bis auf den Abstandhalter, ein solcher sei aber für den Fachmann eine naheliegende Massnahme oder auf jeden Fall naheliegend in Kombination mit der vorbekannten Laser Cut- Technologie der Beklagten, die bereits 2004 der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.