Konkret bestreitet die Beklagte die Realisierung von Merkmal 7O3a, weil die Stofftatzen und die Heizspitzen bei der HeatCut-Vorrichtung nicht auf einen gemeinsamen Träger angebracht seien, sondern unabhängig seien. Die Realisierung der Merkmale 7K1a und 7K1b bestreitet die Beklagte unter Bezugnahme auf die Diskussion zum Verfahrensanspruch 1.