Was das konkrete bei HeatCut verwendete Verfahren angeht, führt die Beklagte aus, dass die Stofftatzen zunächst die beiden Schichten zum Stickgrund schöben, aber nicht ganz, und dass dann die Heizspitzen nachzögen. Die Heizspitzen führen dann aber weiter vor, durchschnitten die obere Schicht und erst die Heizspitzen drückten dann die untere Stoffschicht leicht auf den Stickgrund. Konkret argumentiert die Beklagte unter Bezugnahme auf die folgende Merkmalsanalyse von Anspruch 7: 7O1 Vorrichtung für eine Stickmaschine