Zu den Merkmalen 1K2a und 1K2b führt die Beklagte aus, dass bei korrekter Auslegung des Begriffs "Abstandshalter" dieser folgende Eigenschaften aufweisen müsse:  Heizspitze und Abstandhalter sind auf einem Träger (Schlitten) angebracht, der durch einen Aktuator hin und her beweglich ist;  der Abstandhalter drückt in der Arbeitsstellung des Schneidinstruments gegen die Stoffschichten;  der Abstandhalter ist verstellbar, wobei damit die Überragdistanz der Heizspitze zum Abstandhalter – und mithin die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze in die Materialschicht – festgelegt wird.