1K2a und bei der beheizbaren Spitze ein Abstandhalter vorgesehen ist, 1K2b der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt. Zu den Merkmalen des Oberbegriffs äussert sich die Beklagte nicht. Zum Merkmal 1K1 meint die Beklagte, dass dieses Merkmal bereits aus einem früheren Massnahmeverfahren zwischen den Parteien (S2012_004) aus dem Stand der Technik bekannt sei, namentlich aus der JP-A-05-261187, und entsprechend nicht monopolisiert werden könne.