nügten und deswegen auch auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei. Des Weiteren macht die Beklagte geltend, dass keine Verletzung des Patents vorliege, weil keine saubere Merkmalsanalyse vorgelegt und entsprechend die Verletzung nicht substantiiert worden sei, und weil die Stofftatzen der Ausführungsform der Beklagten nicht als Abstandhalter des Klagepatents betrachtet werden könnten. Konkret argumentiert die Beklagte unter Bezugnahme auf die folgende Merkmalsanalyse von Anspruch 1: Verfahren um mittels 1O1 einer Stickmaschine 1O2 flächige Materialstücke von gewünschter Form auf einen Stickgrund zu applizieren