4.3 Die Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Rechtsbegehren 1 a) und b) den Wortlaut der Ansprüche 7 respektive 1 wiedergäben und damit dem Erfordernis der genügenden Konkretisierung von Rechtsbegehren nicht genügten, und dass deswegen auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten sei.