des Hinweises auf Erteilung am 18. August 2010, und wendet sich gegen die unter dem Namen HeatCut von der Beklagten vertriebenen Stickmaschinen gemäss den angeführten Beweismitteln und Dokumentationen, worunter sich insbesondere auch ein Werbefilm der Beklagten in digitaler Form, eine Betriebsanleitung der angegriffenen Ausführungsform und eine Montageanweisung befinden. Die Klägerin macht geltend, dass die Stickmaschine HeatCut der Beklagten genau die Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des Klagepatents realisiere (Nachmachung).