4.1 Zur Frage der Rechtsbeständigkeit und der Patentverletzung erstattete Richter Dr. sc. nat. Tobias Bremi ein Fachrichtervotum. Der Spruchkörper folgt, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, im Resultat dem Fachrichtervotum, stützt sich aber noch auf weitere Beweismittel und Argumente. Nachdem es sich bei allen zu berücksichtigenden Beweismitteln um von den Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels eingereichte Dokumente handelt, ist, wie den Parteien schon dargelegt, eine Beweisverfügung nicht erforderlich. 4.2 Wie bereits erwähnt, stützt sich die Klägerin auf den Schweizer Teil des in ihrem Namen eingetragenen Klagepatents, Veröffentlichung