Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Sie beanstandet alle Rechtsbegehren wegen mangelnder Konkretisierung. Zudem bestreitet sie eine Verletzung der Ansprüche 1 und 7 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform. Des Weiteren macht die Beklagte den Einwand des freien Standes der Technik und einen Nichtigkeitseinwand unter dem Titel der mangelnden erfinderischen Tätigkeit geltend. 3.4 Auf diese und weitere Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 4. Beurteilung