3.3 Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 983 083 B1 (Klagepatent), welches ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Applizieren von flächigen Materialstücken, sowie eine Stickmaschine zum Gegenstand hat. Sie stützt sich mit ihrer Klage auf den Schweizer Teil des Klagepatents und macht geltend, dass die Stickmaschine "HeatCut" der Beklagten genau die Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 7 des Klagepatents realisiere (Nachmachung).