Seite 29 O2014_009 3. Parteien, Klagepatent und Ausgangslage 3.1 Die Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft, welche Konstruktion und Bau von Textilmaschinen zum Zweck hat. 3.2 Die Beklagte, ebenfalls eine schweizerische Aktiengesellschaft, hat die Fabrikation und den Verkauf von Textilmaschinen, insbesondere von Stickmaschinen und Apparaten zum Zweck.