Nichtigkeit des Klagepatentes auf eine neue Entgegenhaltung, die JP 8243776A, stützt, neu sind und die Beklagte keine Zulässigkeit im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO geltend macht, weshalb die Behauptungen verspätet erfolgt und daher unbeachtlich sind. 2.4 Stufenklage Bei der vorliegenden Stufenklage tritt neben das Hauptbegehren auf Verurteilung zu einer Geldzahlung ein selbständiges Hilfsbegehren, das auf vorgängige Auskunftserteilung oder Rechnungslegung durch die beklagte Partei geht, wobei das Hauptbegehren erst aufgrund des Ergebnisses des Hilfsbegehrens beziffert wird.