Gemäss dem prozessualen Antrag Ziff. 5 will die Beklagte als weiteres Beweismittel die Stichplatte berücksichtigt haben, die sie schon anlässlich der Massnahmeverhandlung gezeigt haben will. Diese Beweisofferte erfolgt indes verspätet (Art. 229 Abs. 1 ZPO).