Richtig ist, dass diese vom Fachrichter im Rahmen der Darlegung der Prozessgeschichte wiedergegebene Merkmalsanalyse unvollständig ist. Es handelt sich aber dabei nicht etwa um die Merkmalsanalyse des Fachrichters, sondern, wie der Fachrichter ausdrücklich schreibt, um die Merkmalsanalyse der Beklagten (aus der Massnahmeantwort). Dieses offensichtliche Versehen der Beklagten hat indes keinen Eingang in die materielle Beurteilung des Fachrichters ge- Seite 27 O2014_009