Die Beklagte beanstandet, dass der Fachrichter auf S. 5 des Fachrichtervotums als letztes Merkmal 1 K2b angeführt habe, "der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt", anstatt, wie gemäss Anspruch 1 vollständig, "der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt". Richtig ist, dass diese vom Fachrichter im Rahmen der Darlegung der Prozessgeschichte wiedergegebene Merkmalsanalyse unvollständig ist.