Dieser Antrag geht zurück auf die von der Beklagten bereits im Rahmen der Stellungnahme zum Fachrichtervotum sowie anlässlich der Hauptverhandlung beanstandete fehlerhafte Merkmalsanalyse von Anspruch 1 in der Darlegung der Prozessgeschichte im Fachrichtervotum. Die Beklagte beanstandet, dass der Fachrichter auf S. 5 des Fachrichtervotums als letztes Merkmal 1 K2b angeführt habe, "der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt", anstatt, wie gemäss Anspruch 1 vollständig, "der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt".