Ferner beantragt die Beklagte, es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Sie begründet dies damit, dass das Fachrichtervotum inhaltliche Mängel aufweise, die das Gericht nur dann selbst richtigstellen könne, wenn es über das notwendige Fachwissen verfüge. Die Beklagte begründet nicht näher, inwiefern das Gericht nicht über das notwendige Fachwissen verfügen sollte. Das Gericht verfügt denn auch über das notwendige Fachwissen (vgl. weitere Ausführungen dazu nachfolgend). Was die prozessualen Anträge 4a, 4b und 5 betrifft, so ist Folgendes festzuhalten: