Was die prozessualen Anträge Ziff. 3 und 4 betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass das Fachrichtervotum ein Beitrag des Richters zur Urteilsberatung ist, mit der Besonderheit, dass die Parteien dazu Stellung nehmen können (Art. 183 Abs. 3 ZPO). Eine Grundlage, Teile dieser richterlichen Beurteilung aus dem Recht zu weisen, gibt es nicht. Folgt der Spruchkörper dem Fachrichtervotum und hält eine Partei das Fachrichtervotum oder Teile davon für falsch, so muss sie den Rechtsmittelweg beschreiten.