b PatG (s. unten Ziff. 2.4). Dieser lässt sich nur durch diese Bestimmung selbst, nicht aber durch prozessuale Massnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beschränken.1 Die Klägerin ist, um ihren vermögensrechtlichen Anspruch beziffern zu können, auf entsprechende Auskünfte der Beklagten angewiesen. Allerdings geht die Auskunftspflicht nur so weit, als sie zur Durchsetzung eines möglichen Hauptanspruchs notwendig ist; es gilt somit der Grundsatz der Verhält- 1 Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 156 N 8.