2.1 Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist gegeben (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG). 2.2 Die Beklagte stellte mit Eingaben vom 13. November 2014, vom 27. Januar 2015, vom 25. September 2015 und vom 29. Januar 2016 eine Reihe von prozessualen Anträgen. Betreffend den prozessualen Antrag Ziff. 1, welcher sich auf die aus Sicht der Beklagten überschiessenden Rechtsbegehren der Klägerin gemäss act. 44 bezieht, ist auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 4.8.1 zu verweisen.