1.12 Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 wurde der von der Klägerin zu leistende Kostenvorschuss um CHF 100'000.– auf CHF 125'000.– erhöht. 1.13 Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 stellte die Beklagte nach geschlossener Hauptverhandlung die folgenden prozessualen Anträge: "4. Es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, einschliesslich zur Tatfrage, ob die Stofftatzen der angegriffenen Ausführungsform beim Schneidprozess die Funktion ausüben, die Eindringtiefe der Spitze so festzulegen, dass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt;