4. Es sei ein Sachverständigengutachten einzuholen, einschliesslich zur Tatfrage, ob die Stofftatzen der angegriffenen Ausführungsform beim Schneidprozess die Funktion ausüben können, die Eindringtiefe der Spitze so festzulegen, dass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt." Seite 24 O2014_009 1.9 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 erfolgte die Stellungnahme der Klägerin zur obigen Eingabe der Beklagten, womit die Klägerin folgende Anträge stellte: