"1. Für den Fall, dass das Gericht auf die Klage überhaupt eintritt, seien die handschriftlich geänderten Rechtsbegehren der Klägerin in Beilage 24 und die neu gestellten “weiteren Eventualbegehren“ 1.b, 2.b, 3.b, 4.b und 5.a der Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 (act. 44) nicht zuzulassen; 2. Für den Fall, dass die Beklagte zur Rechnungslegung und/oder Auskunft gemäss Rechtsbegehren Nr. 5 der Klägerin verpflichtet wird, seien entsprechende Angaben nicht an die Klägerin selbst, sondern im Rahmen einer Schutzmassnahme nach Art. 156 ZPO nur einem neutralen, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer auszuhändigen."