und wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmittel der Beklagten die Eindringtiefe der beheizbaren Spitze 47 in die Materialschicht so festzulegen ist, dass die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um die Eindringtiefe weiter vorne liegt als die Sohlen 55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt.