- beheizbare Spitzen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b; und - Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4,4.a und 4.b sie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des zu erlassenden Teilurteils hergestellt und/oder verkauft hat und welche Netto- Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne (Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat, - wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf die jeweilige Finanz- und Betriebsbuchhaltung der Beklagten,