6. Der Klägerin sei im Anschluss an die Rechnungslegung und Auskunftserteilung gemäss Rechtsbegehren 5 Gelegenheit zu geben, den von der Beklagten an sie zu bezahlenden finanziellen Wiedergutmachungsanspruch zu beziffern, und die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den so bezifferten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich der Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts) zulasten der Beklagten." 1.4 Die Duplik erfolgte mit Eingabe vom 13. November 2014 mit unveränderten Anträgen sowie mit folgendem prozessualen Antrag: