Es sei der Beklagten unter Bezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5'000 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, mit Bezug auf eine Stickmaschine, die folgende Bestandteile aufweist: - eine beheizbare Spitze 47; - Stoffdrückertatzen 55; und die dazu geeignet ist, ein Verfahren mit folgenden Schritten anzuwenden: - über dem Stickboden wird mindestens eine Schicht Applikationsmaterialangeordnet;