1.2 Die Klageantwort erfolgte mit Eingabe vom 30. Juni 2014, womit die Beklagte beantragte, es sei nicht auf die Klage einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, einschliesslich der Patentanwaltskosten, zulasten der Klägerin: 1.3 Die Replik erfolgte mit Eingabe vom 29. September 2014, womit die Klägerin ihre Rechtsbegehren wie folgt modifizierte: