6. Das Verbot gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens und die Verpflichtungen gemäss Ziff. 3 und 4 des Rechtsbegehrens seien der Beklagten unter Androhung einer Ordnungsbusse sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfalle anzuordnen. 7. Das Verbot gemäss Ziff. 1 und 2 des Rechtsbegehrens sei vorsorglich anzuordnen für die Dauer des Verfahrens, wiederum unter Androhung einer Ordnungsbusse bzw. der Bestrafung im Widerhandlungsfalle. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."