e) die Herstellungskosten für die HeatCut-Einheiten unter Angabe der Fremdkosten, der eigenen Herstellungskosten und allfälliger weiterer Gestehungskosten im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser HeatCut Einheiten. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche Erzeugnisse gemäss Ziff. 1, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befinden, der Klägerin bekannt zu geben und zu vernichten. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach erfolgter Rechnungslegung gemäss Ziff. 3 zu beziffernden Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Januar 2014 zu bezahlen.