{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n mit Bezug auf Stickmaschinen, welche ein Verfahren anwenden, um\nApplikationen von gewünschter Form auf einem Stickboden zu applizieren, wobei mindestens eine Schicht Applikationsmaterial über dem\nStickboden angeordnet wird und gesteuert durch das Programm der\nStickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren\nSpitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt wird und\ndadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der Schicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei das Schneiden durch\ndie beheizbare Spitze 47 erfolgt und die Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt,\nin Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen sowie in jeder anderen Form der Kommunikation anzuregen, die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55\nso einzustellen, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden\ndie Schicht Applikationsmaterial berühren und in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die\nSpitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes\nMass weiter vorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55,\nso dass die beheizbare Spitze 47 nur in die zu schneidende Schicht\nApplikationsmaterial eindringt.\n\n3. In Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 4 wird der Beklagten unter\nBezugnahme auf die Anhänge 1 und 3 unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber CHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach\nArt. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verboten,\neine Vorrichtung C für eine Stickmaschine, welche Stickmaschine\nüber Stoffdrückertatzen 55 verfügt, in der Schweiz herzustellen, zu\nlagern, zu verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, in\nder Schweiz oder aus der Schweiz anzubieten, in die Schweiz einzuführen oder aus der Schweiz auszuführen oder bei einer dieser\nHandlungen mitzuwirken,\n\nSeite 69\nO2014_009\n\nwelche Vorrichtung C\n- einen Support zur Befestigung der Vorrichtung C an einer Stickmaschine;\n- eine beheizbare Spitze 47, um eine auf dem Stickboden aufgebrachte Schicht Applikationsmaterial zu schneiden; und\n- Mittel B um die beheizbare Spitze 47 von der Ruhestellung in die\nSchneidstellung und umgekehrt zu bringen,\numfasst,\nund wobei gemäss Werbefilmen, Prospekten, Gebrauchsanweisungen, Betriebsanleitungen, Montageanleitungen oder anderen Kommunikationsmitteln der Beklagten die Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und\nin den Schneidstellungen die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-\nRichtung um ein festgelegtes Mass weiter vorne liegt als die Sohlen\n55‘ der Stoffdrückertatzen 55, so dass die beheizbare Spitze 47 nur\nin die zu schneidende Schicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n4. Die Beklagte wird unter Androhung einer Ordnungsbusse von\nCHF 1'000.– pro Tag, mindestens aber CHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall verpflichtet, der Klägerin innert 60 Tagen nach Rechtskraft\ndieses Teilurteils nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu erteilen,\n\n- wie viele Vorrichtungen gemäss Dispositiv-Ziffer 3;\n- wie viele beheizbare Spitzen gemäss Dispositiv-Ziffer 3; und\n- wie viele Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Dis-\npositiv-Ziffer 3, die sie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem\nZeitpunkt der Rechtskraft dieses Teilurteils hergestellt und/oder\nverkauft hat und welche Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne\n(Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat,\n- wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf\ndie jeweilige Finanz- und Betriebsbuchhaltung der Beklagten,\n- und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto Verkaufspreises, der direkten Kosten samt Fakturabelegen [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debi-\n\nSeite 70\nO2014_009\n\ntoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten.\n\n5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 100'000.–.\n\n6. Die Kosten werden zu 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten\nKostenvorschuss verrechnet und die Beklagte hat der Klägerin die\nKosten im Umfang von 4/5 (CHF 80'000.–) zu ersetzen.\n\n7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 99'132.25 zu bezahlen.\n\nDieser Entscheid geht an:\n– die Klägerin (mit Gerichtsurkunde)\n– die Beklagte (mit Gerichtsurkunde)\n– das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach Eintritt der\nRechtskraft, mit Gerichtsurkunde)\n\n"}