{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n Seite 66\nO2014_009\n\nWie dargelegt, ist das Unterlassungsbegehren Ziff. 3 abzuweisen, da es\nüber den Schutzumfang des Vorrichtungsanspruchs 7 hinausgeht.\n\nDie Unterlassungsbegehren Ziff. 1 und 2, die sich auf den Verfahrensanspruch stützen, stellen das Hauptinteresse dar, was sich auch daran\nzeigt, dass sich die Diskussion der Parteien zur Hauptsache auf den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents und die Unterlassungsbegehren Ziff.\n1 und 2 gerichtet hat. Die sich auf den Vorrichtungsanspruch 7 stützenden Unterlassungsbegehren Ziff. 3 und 4 werden jeweils nur am Rande\nund unter Bezugnahme auf die Diskussion zu den Unterlassungsbegehren Ziff. 1 und 2 diskutiert. Tatsächlich ist insbesondere das Unterlassungsbegehren Ziff. 3, das sich nur auf einen Teil der angegriffenen Vorrichtung bezieht, erkennbar eher von untergeordnetem Interesse. Angesichts der Tatsache, dass von den insgesamt gestellten Unterlassungsbegehren Ziff. 1-4 den Unterlassungsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 sowie dem\nentsprechenden Rechnungslegungsbegehren Ziff. 5 stattzugeben sind\nund Unterlassungsbegehren Ziff. 3 abzuweisen ist, obsiegt die Klägerin\nzu 4/5 und unterliegt zu 1/5.\n\nDie Kosten sind somit im Umfang von 1/5 der Klägerin und im Umfang\nvon 4/5 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).\n\nDie Gerichtskosten sind mit dem Kostenvorschuss der Klägerin zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten\nim Umfang von 4/5 (CHF 80'000.–) zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).\n\nDie dementsprechend an die Klägerin zu entrichtende auf 3/5 reduzierte\nEntschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung ist tarifgemäss auf CHF 66'000.– festzusetzen (Art. 32 und 33 PatGG i.V.m.\nArt. 3 ff. KR-PatGer).\n\nAls Patentanwaltskosten macht die Klägerin CHF 41'415.30 geltend. Diese Kosten sind unbestritten.\n\nDie Beklagte macht einen patentanwaltlichen Aufwand von total\nCHF 73'080.– geltend (Bernhard Rüber: CHF 63'000.–, Arndt Hamann:\nCHF 10'080.–). Die Klägerin bestreitet, dass diese patentanwaltlichen\nKosten, soweit es sich dabei um interne bzw. konzerninterne Kosten\nhandle, geltend gemacht werden könnten. Insbesondere bestreitet sie die\nKosten im Zusammenhang mit dem Privatgutachten (CHF 3'150.–;\n9 Stunden à CHF 350.–), da diese Kosten unnötig verursacht worden\nseien.\n\nSeite 67\nO2014_009\n\nDer von der Beklagten geltende gemachte patentanwaltliche Aufwand ist\ndurch die Inanspruchnahme von konzern-internen Dienstleistungen entstanden und ist damit als interner Aufwand zu qualifizieren, für den unter\ndem Titel notwendige Auslagen kein Raum ist.\n\nEntsprechend sind seitens der Beklagten keine patentanwaltlichen Auslagen zu berücksichtigen.\n\nDamit hat die Beklagte der Klägerin eine auf 4/5 reduzierte Entschädigung für patentanwaltliche Aufwendungen von CHF 33'132.25 zu bezahlen (Art. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 KR-PatGer).\n\nDamit ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 99'132.25 zu bezahlen.\n\nDas Bundespatentgericht erkennt:\n\n1. In Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 1 wird der Beklagten unter\nBezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse\nvon CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber\nCHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB\nmit Busse im Widerhandlungsfall verboten,\n\nin der Schweiz ein Verfahren anzuwenden, um mittels einer Stickmaschine Applikationen von gewünschter Form auf einem Stickboden\nzu applizieren, wobei mindestens eine Schicht Applikationsmaterial\nüber dem Stickboden angeordnet wird und gesteuert durch das Programm der Stickmaschine eine Relativbewegung zwischen der beheizbaren Spitze 47 und der Schicht Applikationsmaterial erzeugt\nwird und dadurch eine Applikation der gewünschten Form aus der\nSchicht Applikationsmaterial ausgeschnitten wird, wobei\ndas Schneiden durch die beheizbare Spitze 47 erfolgt,\ndie Stickmaschine über Stoffdrückertatzen 55 verfügt,\ndie Schneidstellung der Stoffdrückertatzen 55 so eingestellt wird,\ndass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Schicht Applikationsmaterial berühren und in den Schneidstellungen der beheizbaren Spitze 47 und der Stoffdrückertatzen 55 die Spitze der beheizbaren Spitze 47 in X-Richtung um ein festgelegtes Mass weiter\nvorne liegt als die Sohlen 55 der Stoffdrückertatzen 55, und\n\nSeite 68\nO2014_009\n\ndie beheizbare Spitze 47 beim Schneiden nur in die zu schneidende\nSchicht Applikationsmaterial eindringt.\n\n2. In Gutheissung der Rechtsbegehren Ziff. 2 wird der Beklagten unter\nBezugnahme auf Anhang 1 unter Androhung einer Ordnungsbusse\nvon CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber\nCHF 5'000.–, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB\nmit Busse im Widerhandlungsfall verboten,\n\n"}