{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nDie Klägerin hat bezüglich ihres vermögensrechtlichen Anspruchs\n(Rechtsbegehren Ziff. 6) den Schaden bzw. den Bruttogewinn nachzuweisen. Dafür ist die Klägerin auf die entsprechenden Auskünfte der Beklagten angewiesen. Was den Umfang der Auskunftspflicht der Beklagten\nbetrifft, so ist die Auskunft zu allen Angaben geschuldet, die für die\nDurchsetzung des Hauptanspruchs nötig sind, auch wenn der Wortlaut\nvon Art. 66 lit. b PatG den Umfang der Auskunftspflicht auf die Herkunft\nund Menge der massgebenden Erzeugnisse beschränkt.5 Der Anspruch\nauf Auskunft im engeren Sinn bezieht sich dabei auf die Offenlegung des\nUmfangs und der Dauer der Verletzungshandlungen, während der Anspruch auf Rechnungslegung eine Aufstellung der Anzahl gelieferter Pro-\n\n5 HaftpflichtKomm-Holzer, Art. 66 PatG N 66.\n\nSeite 64\nO2014_009\n\ndukte, deren Abnehmer (mit Namens- und Adressangabe), der Lieferzeiten und -preise, der Einkaufspreise und der Gestehungskosten etc. bezweckt.6\n\nDemnach ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin innert 60 Tagen\nnach Rechtskraft dieses Teilurteils nach anerkannten Grundsätzen der\nRechnungslegung detailliert Rechnung zu legen und Auskunft darüber zu\nerteilen,\n\n- wie viele Vorrichtungen gemäss Dispositiv-Ziffer 3;\n- wie viele beheizbare Spitzen gemäss Dispositiv-Ziffer 3; und\n- wie viele Stickmaschinen enthaltend Vorrichtungen gemäss Dis-\npositiv-Ziffer 3, die sie zwischen dem 22. Oktober 2008 und dem\nZeitpunkt der Rechtskraft dieses Teilurteils hergestellt und/oder\nverkauft hat und welche Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne\n(Verkaufserlös abzüglich Einstandspreis) sie damit erzielt hat,\n- wobei die erzielten Netto-Verkaufserlöse und Brutto-Gewinne separat nach Geschäftsjahr auszuweisen sind, und zwar gestützt auf\ndie jeweilige Finanz- und Betriebsbuchhaltung der Beklagten,\n- und zwar unter genauer Angabe der Faktoren, d.h. des Netto Verkaufspreises, der direkten Kosten samt Fakturabelegen [Kreditoren], der Ertragskontenauszüge und der Rechnungskopien [Debitoren] sowie der einzelnen Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten.\n\n5. Vollstreckungsmassnahmen\n\nDie Verpflichtungen auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Rechnungslegung sind antragsgemäss mit Vollstreckungsmassnahmen zu\nverbinden (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 ZPO). Die Auswahl der zu treffenden Massnahme bleibt dem Gericht überlassen, wobei auch verschiedene Massnahmen kombiniert werden können. Es gilt den Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit zu beachten.7 Es erscheint angemessen, die entsprechende Verpflichtung wie beantragt, d.h. mit der Androhung einer\nOrdnungsbusse von CHF 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung, min-\n\n6 O2013_008 Urteil vom 25. August 2015, E. 5.5; Jenny, Die Eingriffskondiktion\n\nbei Immaterialgüterrechtsverletzungen, S. 161 f.; Heinrich, a.a.O., Rz. 18 zu\nArt. 66 PatG.\n7 Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 343,\n\nN 14 f.\n\nSeite 65\nO2014_009\n\ndestens aber CHF 5'000.–, sowie mit der Strafandrohung nach Art. 292\nStGB zu verbinden (Art. 343 Abs. 1 lit. a, b und c ZPO).\n\n6. Kosten und Entschädigungsfolgen\n\n6.1 Das vorliegende Teilurteil stellt bezüglich Verletzung, Auskunft und\nRechnungslegung einen Endentscheid dar. Entsprechend ist über die\ndiesbezüglichen Prozesskosten jetzt zu entscheiden (Art. 104 Abs. 1\nZPO).\n\n6.2 Ausgehend von einem Streitwert von CHF 5 Mio. und unter Berücksichtigung, dass der Entscheid betreffend Rechtsbeständigkeit und\nVerletzung mit erheblichem Aufwand verbunden war, ist die auf dieses\nTeilurteil entfallende Gerichtsgebühr auf CHF 100'000.– festzusetzen\n(Art. 31 und 33 PatGG in Verbindung mit Art. 1 KR-PatGer).\n\nDie Beklagte macht geltend, da die Klägerin ihre Rechtsbegehren laufend\nangepasst habe, habe sie die Kosten dafür selbst zu tragen. Allerdings\nbeziffert die Beklagte nicht, in welchem Umfang sie entsprechende Kosten als unnötig erachtet.\n\nIn der Klage stellte die Klägerin die zwei Unterlassungsbegehren Ziff. 1\nund 2. Im Rahmen der Replik stellte die Klägerin geänderte Rechtsbegehren Ziff. 1-7, wovon Ziff. 1-4 Unterlassungsbegehren. Ein Teilrückzug\nist dabei nicht erkennbar, die Unterlassungsbegehren Ziff. 1-4 der Replik\nsind präzisere und klarere Formulierungen der Unterlassungsbegehren\nZiff. 1 und 2 der Klage.\n\nIm Rahmen der Stellungnahme zur Duplik hat die Klägerin in Reaktion\nauf den Einwand der Beklagten, es könne nicht ausgeschlossen werden,\ndass in der Schneidstellung die Tatzen nicht in Kontakt mit der vorderen\nStoffschicht sein könnten, eine präzisierte Fassung mit handschriftlichen\nErgänzungen eingereicht. Diese präzisierten Rechtsbegehren sind\nGrundlage dieser Entscheidung. Diese Präzisierungen sind nur eine Klarstellung und keine gegenüber der in der Replik gestellten Fassung der\nUnterlassungsbegehren reduzierte Formulierung (kein Teilrückzug).\n\nHinsichtlich der Unterlassungsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 obsiegt die Klägerin somit inhaltlich vollständig im Umfang der ursprünglich gestellten Anträge. Dass sie dabei unnötige Prozesskosten generiert hätte (Art. 108\nZPO) kann ihr nicht vorgeworfen werden.\n\n"}