{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nAuf jeden Fall sind Support, Spitze und Abstandhalter allesamt Gegenstand von Anspruch 7.\n\nSeite 61\nO2014_009\n\nDer Argumentation der Klägerin, dass die Vorrichtung gemäss Anspruch 7\nden Abstandhalter nicht umfasst, kann entsprechend nicht gefolgt werden.\n\nNormalerweise sind bei einem Vorrichtungsanspruch die im Anspruch angeführten strukturellen Merkmale bzw. Elemente Teil der geschützten Vorrichtung. In Ausnahmesituationen kann ein Element in einem Vorrichtungsanspruch angeführt werden, welches den Anspruchsgegenstand\nnicht als solchen, sondern nur durch In Bezugnahme charakterisiert. Dies\naber nur, wenn Abmessungen und/oder Formen der den Gegenstand des\nAnspruchs bildenden Vorrichtung und seiner Elemente durch allgemeine\nBezugnahmen auf Grössen und/oder korrespondierende Formen eines\ndritten Gegenstands definiert werden, der nicht Teil der beanspruchten\nVorrichtung ist, der aber mit diesem bei der Verwendung in Beziehung\nsteht.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben, womit auch der\nSupport Teil der geschützten Vorrichtung ist.\n\nDie Klägerin ist in der Klage auf dieses Merkmal 7O3a von Anspruch 7\nnicht eingegangen. Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, dass die\nbeanspruchte Vorrichtung eine bauliche Einheit sein müsse, wogegen bei\nder angegriffenen Ausführungsform die Heizspitze und die Stofftatzen\nnicht Teil einer zusammengehörenden baulichen Vorrichtung seien.\n\nIn der Replik führt die Klägerin als Hauptstandpunkt aus, der Abstandhalter müsse gar nicht Teil der Vorrichtung sein. Dieser Sichtweise kann, wie\nvorstehend dargelegt, nicht gefolgt werden.\n\nAls Eventualstandpunkt trägt die Klägerin weiter vor, dass es bei der Maschine der Beklagten sehr wohl einen gemeinsamen Support (b) gebe, an\nwelchem sowohl die Spitzen als auch der Abstandhalter befestigt seien:\n\n4 Richtlinien für die Prüfung beim europäischen Patentamt F-IV 4.14.\n\nSeite 62\nO2014_009\n\nDie Beklagte bestreitet in der Duplik diesen Eventualstandpunkt nur generell und ohne spezifisch zu substantiieren, warum der genannte Support (b) kein Support im Sinne dieses Merkmals sein kann.\n\nTatsächlich ist der Support (b), wie oben dargelegt, als Support im Sinne\nvon Anspruch 7 zu verstehen, denn dadurch wird die Vorrichtung an einer\nStickmaschine befestigt, und trägt gleichzeitig die beheizbare Spitze sowie den Abstandhalter.\n\nDamit verwirklicht die Vorrichtung der Beklagten das Merkmal 7O3a.\n\nBezüglich der Verwirklichung der Merkmale 7K1a und 7K1b wird auf die\nDiskussion der Verwirklichung der Merkmale 1K2a und 1K2b verwiesen,\nwobei zu bemerken ist, dass die Merkmale 7K1b und 1K2b identisch sind.\nEs ist nicht erkennbar – und von den Parteien wurde dazu auch nichts\nvorgetragen – inwieweit dieses Merkmal unterschiedlich zu beurteilen\nsein sollte, ob es nun in einem Verfahrensanspruch oder in einem Vorrichtungsanspruch zu betrachten ist.\n\nMerkmal 7K1a unterscheidet sich von Merkmal 1K2a nur dadurch, dass\nzusätzlich gefordert wird, dass der Abstandhalter verstellbar ist. Die Verstellbarkeit der Abstandhalter in der Bauweise der Beklagten wurde nicht\nbestritten, entsprechend verwirklicht die Vorrichtung auch Merkmal 7K1a\naus den oben im Zusammenhang mit der Diskussion des Merkmals 1K2a\nangegebenen Gründen.\n\nDamit werden auch sämtliche Merkmale des Vorrichtungsanspruchs 7\nwortsinngemäss verwirklicht.\n\nSeite 63\nO2014_009\n\nHinsichtlich der sich auf Anspruch 7 stützenden Rechtsbegehren 3 und 4\ngilt nun aber Folgendes:\n\nRechtsbegehren 3 geht davon aus – und für die Eventualbegehren 3a\nund 3b gilt das gleiche – dass die im Rahmen von Anspruch 7 beanspruchte Vorrichtung A den Abstandhalter nicht umfasst. Dieser Sichtweise kann, wie bereits erwähnt, nicht gefolgt werden. Anspruch 7 fordert\nden Abstandhalter als Element der Vorrichtung. Damit geht das Rechtsbegehren 3 über den Schutzbereich von Anspruch 7 hinaus und ist abzuweisen, dasselbe gilt für die Eventualbegehren 3a und 3b.\n\nRechtsbegehren 4 hingegen richtet sich auf Vorrichtung B mit dem Support (b) und diesem Rechtsbegehren ist stattzugeben. Damit erübrigt es\nsich, auf die Eventualbegehren 4.a und 4.b einzugehen.\n\n4.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Klagepatent rechtsbeständig ist und eine Patentverletzung seitens der Beklagten seit dem\n22. Oktober 2008 (Offenlegung der Anmeldung des Klagepatents) gegeben ist. Damit sind die Unterlassungsbegehren gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 gutzuheissen und die Voraussetzungen für Auskunft und Rechnungslegung sind diesbezüglich gegeben.\n\nIm Umfang von Rechtsbegehren 3 sowie der Eventualbegehren 3.a und\n3.b ist die Klage abzuweisen.\n\nDamit erübrigt es sich, auf die eventualiter gestellten Rechtsbegehren\n1.a, 1.b, 2.a, 2.b, 4.a, 4.b und 5.a einzugehen.\n\n4.12 Auskunft und Rechnungslegung (Rechtsbegehren 5)\n\n"}