{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nDas nach hinten Drücken der hinteren Schicht ist aber, wenn überhaupt,\nminimal. Es erfolgt durch die Spitze zudem sehr lokal, wie das aus den\ndiversen Filmen erkannt werden kann, wobei sich die Schichten deformieren. Die vordere Materialschicht ist durchtrennt und wird kaum nach hinten verschoben, und die Materialschicht bleibt dadurch weiter in Kontakt\nmit den Stofftatzen. Dies entspricht auch den Einstellungen, wie sie in der\nBetriebsanleitung und in der Montageanleitung vorgegeben werden. Damit drücken die Stofftatzen beim Schneidprozess sehr wohl auf die vorderste Stoffbahn, die Materialschicht, und gewährleisten diese Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht.\n\nDie Tatsache, dass der Prozess gegebenenfalls unter bestimmten Bedingungen auch ohne angelegte Stoffdrückertatzen durchgeführt werden\nkann, ist nicht erheblich. Die Frage ist, ob, wenn die Stoffdrückertatzen\nangelegt werden, und dies wird von der Beklagten so beworben d.h. angewendet, und vor allem auch in der Betriebsanleitung und der Monta-\n\nSeite 59\nO2014_009\n\ngeanleitung ausdrücklich als Einstellung für die Kunden vorgeschrieben,\ndie anspruchsgemässe Lehre umgesetzt wird.\n\nAuch die Argumente der Beklagten, dass aufgrund von auf der Stichplatte\nangeordneten Kufen die Stofftatzen die Merkmale 1K2a und 1K2b nicht\nrealisieren würden, können nicht überzeugen. Die Beklagte versucht hier\ngeltend zu machen, dass die Position der Tatzen durch eine durch die Kufen der Stichplatte definierte weiter vorne liegende Frontfläche vorgegeben sein soll, hingegen die Position der Heizspitze durch den etwas weiter hinten angeordneten Stichplattengrund. Angesichts der ausdrücklichen Instruktionen in der Betriebsanleitung, wo auf der gleichen Seite\nsowohl bei der Ausrichtung der Heizspitze als auch der Stoffdrückertatzen\njeweils auf die Stichplatte Bezug genommen wird und nicht im einen Fall\ndifferenzierend auf das Niveau der Kufen der Stichplatte, spielt es gar\nkeine Rolle, ob die Stichplatte Kufen hat oder nicht.\n\nAnlässlich der Hauptverhandlung machte die Beklagte geltend, dass die\nInstruktionen in der Betriebsanleitung nicht das Patent im Auge gehabt\nhätten. Es handle sich nicht um eine Instruktion, sondern um die Beschreibung eines Mitarbeiters der Beklagten und diese Ausführungen\nwürden nicht stimmen, es gebe da eine gewisse Unschärfe. Abgesehen\ndavon, dass diese neue Behauptung anlässlich der Hauptverhandlung zu\nspät erfolgt ist (vgl. Art. 229 ZPO), steht sie auch im Widerspruch zu den\neigenen Vorbringen der Beklagten, bezog sich diese doch zuvor selber\nausdrücklich auf die Betriebsanleitung ohne auf derartige Unstimmigkeiten hinzuweisen. Dieser Einwand ist somit nicht zu hören.\n\nDies bedeutet, dass die Stofftatzen, wie sie in ihrer Funktion in diesem\nFilm nach act. 1_13 dargestellt sind, bei der Spitze vorgesehen sind und\nzwar so, dass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht\neindringt, wie dies auch in der Betriebsanleitung und der Montageanleitung ausdrücklich vorgeschrieben wird. Zudem drücken diese Stofftatzen\nin der Arbeitsstellung des Schneidinstruments gegen die Materialschicht\nund gewährleisten, dass die Eindringtiefe in die Materialschicht definiert\nist und die Spitze nicht beliebig weit in das zu schneidende Material eindringen kann.\n\nDamit werden die Merkmale 1K2a und 1K2b durch die Vorrichtung der\nBeklagten verwirklicht.\n\nSeite 60\nO2014_009\n\nDamit steht fest, dass sämtliche Merkmale von Anspruch 1 durch das von\nder Beklagten durchgeführte Verfahren wortsinngemäss verwirklicht werden.\n\nAuch die etwas engere Formulierung des Verfahrens gemäss den\nRechtsbegehren 1 und 2 werden durch das von der Beklagten durchgeführte Verfahren wortsinngemäss verwirklicht, und damit ist den auf Verfahrensanspruch 1 gestützten Rechtsbegehren 1 und 2 stattzugeben.\n\nDamit erübrigt es sich, auf die Eventualbegehren 1.a, 1.b, 2.a und 2.b\neinzugehen.\n\n4.10.2 Verletzung des Vorrichtungsanspruchs (Anspruch 7 des Klagepatents, Rechtsbegehren 3, 3.a, 3.b, 4, 4.a und 4.b)\n\nDie Beklagte bestreitet nur die Verwirklichung des Merkmals 7O3a (Support) sowie der Merkmale 7K1a und 1K1b des kennzeichnenden Teils.\n\nHinsichtlich 7O3a muss zunächst ermittelt werden, was unter einem solchen Support zu verstehen ist. In der allgemeinen Beschreibung wird dies\nin [0017] erläutert, wo es heisst:\n\n\"Erfindungsgemäss ist die Vorrichtung gekennzeichnet durch einen Support zum\nBefestigen der Vorrichtung an der Stickmaschine, eine beheizbare Spitze zum\nSchneiden der der Applikation dienenden Materialschicht, und Mitteln um die beheizbare Spitze von der Ruhestellung in die Schneidstellung, und umgekehrt, zu\nbringen.\"\n\nIn der Beschreibung der Ausführungsbeispiele wird der Support mit dem\nBezugszeichen 45 angegeben und ist, wie insbesondere in den Figuren\n3-6 erkennbar, ein Strukturelement, das gewissermassen wie eine Platte\nausgebildet ist, die auf der einen Seite die Spitze, den Abstandhalter und\ndie entsprechenden Anschlüsse trägt und auf der anderen Seite einen\nBereich, wo er mit Schrauben an der Stickmaschine, konkret an einem\nTräger 17 (vgl. Figur 2) befestigt ist.\n\nBetrachtet man also die Figuren und das Ausführungsbeispiel, so ist der\nSupport ein Element, das gleichzeitig sowohl die Spitze als auch den Abstandhalter trägt.\n\n"}