{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nDes Weiteren ist der Abstandhalter so auszulegen, dass nach Merkmal\n1K2b respektive 7K1b dieser in der Schneidstellung die Eindringtiefe der\nSpitze in die Materialschicht gewährleisten muss (vgl. \"sodass die Spitze\nnur in die zu schneidende Materialschicht eindringt\"). Im Anspruch wird\nnicht ausdrücklich definiert, dass der Abstandhalter in jedem Betriebszustand tatsächlich auf die Stoffschichten drücken oder diese berühren\nmuss, er muss aber in der Lage sein, sofern die Stoffschichten sich entsprechend an die Spitze und den zugehörigen Abstandhalter annähern,\ndie Relativdistanz zwischen Stoffschichten und Spitze auf diesen vorgegebenen und gewünschten Minimalwert zu begrenzen, was nur bei einem\nKontakt (Berühren oder Drücken) möglich ist.\n\nSolange die Abstandhalter die Materialschicht, die geschnitten werden\nsoll, während des Schneidens berühren oder sogar etwas nach vorne\nversetzen, verglichen mit der Position ohne Abstandhalter, legen die Abstandhalter die Eindringtiefe der Spitze fest, sodass die Spitze nur in die\nzu schneidende Materialschicht (Applikationsschicht) eindringt.\n\nBetrachtet man nämlich den Werbefilm, so ergibt sich eindeutig, dass in\ndem Moment, wo die Stofftatzen nach vorne verschoben werden, in einer\nSchlussphase auch die Stoffbahnen nach hinten verschoben werden. So\nstellt die Beklagte das auch selber dar. Damit drückt der Abstandhalter erfindungsgemäss auf die Stoffschichten.\n\nDie Beklagte führt selbst aus, dass sich die Position der Stoffwalzen verschieben kann und damit auch der Abstand der Stoffebene zur Stichplatte, und sie verweist auf die Welligkeit vor der Stichplatte, die durch die\nStoffdrückertatzen ausgeglichen wird.\n\nAus der Betriebsanleitung ergibt sich zweifelsfrei, dass die angegriffene\nVorrichtung so eingestellt werden soll, dass die Tatzen immer in Kontakt\nmit der Applikationsschicht sind:\n\nSeite 56\nO2014_009\n\nAuf Seite 24 der Betriebsanleitung wird eine Einstellungsgenauigkeit im\nBereich von Zehntelmillimetern angegeben:\n\nund in den Einstellungsinstruktionen auf Seite 25 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Stoffdrückertatzen die vorderste Materialschicht während des gesamten Prozesses berühren müssen:\n\nSeite 57\nO2014_009\n\nDie Wichtigkeit der der jeweiligen Nadel zugeordneten Stoffdrückertatzen\nwird belegt durch die Aussage in der Montageanleitung, wo es heisst:\n\nDamit zeigt nicht nur der ursprünglich eingereichte Werbefilm, sondern\nvor allem auch die Betriebsanleitung zusammen mit der Montageanleitung, dass das Merkmal 1K2b in der angegriffenen Bauweise realisiert\nwird, indem nämlich der Abstandhalter bei dieser Vorrichtung infolge des\ndauernden Berührens der vordersten Materialschicht die Eindringtiefe der\nSpitze in diese Materialschicht festlegt, sodass die Spitze nur in die zu\nschneidende Materialschicht eindringt. Die oben angegebenen Einstellungsinstruktionen beinhalten auch, dass die Spitze der Heizspitze bezüglich der Stichplatte so eingestellt wird, dass der Abstand der Dicke der\nnicht zu schneidenden Materialschicht (Stickboden) entspricht. Wenn die\nStoffdrückertatze die vorderste Materialschicht berührt und die Spitze der\nHeizspitze so eingestellt wird, dass sie gerade die nicht zu schneidende\nMaterialschicht nicht berührt, dann wird dadurch automatisch die Eindringtiefe der Spitze in die zu schneidende Materialschicht genau festge-\n\nSeite 58\nO2014_009\n\nlegt, sodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt.\n\nDie diesbezüglichen Argumente der Beklagten, bei der angegriffenen\nAusführungsform werde durch die Stoffdrückertatzen diese Festlegung\nder Eindringtiefe nicht realisiert, können damit nicht überzeugen und werden sogar durch die Betriebsanleitung und die Montageanleitung ausdrücklich widerlegt.\n\nAuch die von der Beklagten geltend gemachten Argumente, die Stoffdrückertatzen würden nur berühren und nicht drücken, greifen ins Leere,\ndenn einerseits wird im geltend gemachten Patentanspruch von einem\nDrücken nicht gesprochen, und andererseits werden, wie oben dargelegt,\ndie Merkmale des kennzeichnenden Teils eben auch dann reproduziert,\nwenn die Stoffdrückertatzen die vorderste Schicht nur berühren. Die\nStoffdrückertatzen haben insbesondere bei Betrachtung des Films, der\nBetriebsanleitung und der Montageanleitung entgegen der Behauptung\nder Beklagten sehr wohl eine positionierende Wirkung auf die Materialschichten.\n\nDie Beklagte führt aus, dass die Heizspitzen erst nach Durchtrennen der\nMaterialschicht so vorverschoben würden, dass die Heizspitzen die hintere Materialschicht auf den Stickgrund drücken würden, und dass deswegen die Stofftatzen nicht auf die Stoffschichten drücken würden, im Sinne\ndes ausgelegten Anspruchs.\n\n"}