{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n Seite 53\nO2014_009\n\n4.10 Patentverletzung\n\n4.10.1 Verletzung des Verfahrensanspruchs (Anspruch 1 des Klagepatents, Rechtsbegehren 1 und 2 bzw. 1.a, 1.b, 2.a und 2.b)\n\nDie Beklagte bestreitet lediglich die Verwirklichung der Merkmale des\nkennzeichnenden Teils, d.h. der Merkmale 1K1-1K2b, die wie folgt lauten:\n\n1K1 das Schneiden durch eine beheizbare Spitze erfolgt,\n\n1K2a und bei der beheizbaren Spitze ein Abstandhalter vorgesehen\nist,\n\n1K2b der die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt,\nsodass die Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt.\n\nHinsichtlich 1K1 macht die Beklagte geltend, dieses Merkmal sei aus\ndem Stand der Technik JP-A-05-261187 bekannt und könne entsprechend nicht monopolisiert werden. Dazu ist zu sagen, dass es nicht statthaft ist, genau wie bei der Diskussion der erfinderischen Tätigkeit, einzelne Merkmale isoliert zu betrachten und dann diese als durch den Stand\nder Technik vorbekannt herauszustellen. Es ist stets die Gesamtheit der\nkombinierten Anspruchsmerkmale zu betrachten. Die Diskussion um die\nRechtsbeständigkeit ist zudem separat von der Diskussion der Frage der\nVerletzung zu führen.\n\nDie Beklagte bestreitet nicht, dass das Merkmal 1K1 durch ihre Konstruktion reproduziert werde. Tatsächlich wird Merkmal 1K1 zweifelsfrei durch\ndie Konstruktion der Beklagten reproduziert. Das Schneiden erfolgt durch\neine beheizbare Spitze (vgl. zum Beispiel sämtliche ins Recht gelegten\nFilme über die Durchführung des Verfahrens der Beklagten).\n\nMerkmal 1K2 muss zunächst im Lichte des Klagepatents genauer ausgelegt werden. Im Anspruch selber wird der Abstandhalter nur insoweit definiert, als er die Eindringtiefe der Spitze in die Materialschicht festlegt. In\nwelchem Betriebszustand dies der Fall ist, wird im Anspruch nicht definiert. Es muss aber nach fachmännischem Verständnis so sein, dass diese Eindringtiefe beim Schneidprozess durch den Abstandhalter definiert\nwird. Im Klagepatent wird diesbezüglich in der allgemeinen Beschreibung\nin [0017] Folgendes ausgeführt:\n\nSeite 54\nO2014_009\n\n\"Es hat sich als besonders empfehlenswert erwiesen, bei der beheizbaren Spitze\neinen Abstandhalter vorzusehen. Dieser Abstandhalter drückt in der Arbeitsstellung des Schneidinstruments gegen die Stoffschichten und gewährleistet, dass\ndie Spitze nur in die zu schneidende Materialschicht, nicht aber in den Stickboden eindringen kann.\"\n\nIm Prinzip das Gleiche wird im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel dargelegt, und zwar insbesondere in [0027].\n\nWas ist dabei unter \"Dieser Abstandhalter drückt in der Arbeitsstellung\ndes Schneidinstruments gegen die Stoffschichten\" zu verstehen? Offensichtlich kann der Abstandhalter nur direkt gegen die vorderste Stoffschicht drücken; gegen die hintere geht nicht, da diese von der vorderen\nbedeckt ist. Wenn also von Stoffschichten die Rede ist, dann heisst das,\nder Abstandhalter drückt gegen die vorderste Stoffschicht, wobei auch ein\nBerühren als Drücken zu verstehen ist, da auch dann sichergestellt ist,\ndass die Spitze nicht über ein definiertes Mass über die Front der Abstandhalter/Tatzen herausfahren kann. Das macht auch nur so Sinn, denn\ndie Eindringtiefe in die vordere Materialschicht ist das Thema des Anspruchs, nicht das Mass der Annäherung an die hintere Schicht, und diese Eindringtiefe ist festgelegt, wenn Kontakt zur Materialschicht gehalten\nwird oder zumindest sichergestellt ist, dass die Spitze nicht über ein definiertes Mass über die Front der Abstandhalter/Tatzen herausfahren kann.\n\nDamit ist der Abstandhalter so auszulegen, dass dieser ein Bauteil ist,\ndas bei der beheizbaren Spitze angeordnet ist.\n\n\"Bei der beheizbaren Spitze\" heisst dabei nicht, dass der Abstandhalter\nauf der gleichen Einheit wie die Spitze angeordnet und beispielsweise auf\ndem gleichen Träger montiert sein muss. Es genügt, wenn der Abstandhalter so nahe bei der Spitze angeordnet ist, dass er seine Funktion erfüllen kann, und die Funktion ist eben, wie im Anspruch definiert, dass die\nEindringtiefe der Spitze in die Materialschicht dadurch definiert wird.\n\nDies bestreitet übrigens die Beklagte auch nicht, denn sie führt selber\naus, dass die Relativposition von Spitze zu Stoffbahnen eingestellt werden könne. Ausserdem führt sie aus, dass die Relativposition von Stofftatzen zu Stoffbahnen eingestellt werden könne. Damit ist die Relativposition von Spitze zu Stofftatze ebenfalls einstellbar.\n\nDie Behauptung der Beklagten, im Lichte der Beschreibung sei der Anspruch so auszulegen, dass \"bei der beheizbaren Spitze\" bedeuten müs-\n\nSeite 55\nO2014_009\n\nse, dass Spitze und Abstandhalter als zusammengehörende bauliche\nVorrichtung ausgebildet sein müssten, überzeugt nicht. Weder gibt es\nentsprechende Hinweise im Anspruch 1 selber, noch gibt es eine Beschreibungsstelle im Klagepatent, wo darauf hingewiesen wird, dass\nzwingend die beiden Elemente auf einem gemeinsamen Träger oder auf\nandere Art im Sinne einer zusammengehörenden baulichen Vorrichtung\nangeordnet sein müssen.\n\n"}