{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nEntsprechend kann ausgehend von der D4 allein mit dem allgemeinen\nFachwissen keine mangelnde erfinderische Tätigkeit begründet werden.\n\n4.9.5 Die D1 würde der Fachmann ausgehend von dieser objektiven\nAufgabe nicht konsultieren, denn in diesem Dokument geht es – wie oben\nausführlich dargelegt – um eine Nähmaschine und zudem gerade nicht\num eine Konstruktion, bei welcher ein Stickboden und oberhalb davon die\nzu schneidende Materialschicht geführt wird. Des Weiteren beschreibt die\nD4 ein Verfahren mit einem Laser, und es ist nicht erkennbar, warum der\nFachmann dann überhaupt veranlasst wäre, bei Dokumenten wie der D1\nnach Inspiration zu suchen, welche keinen Laser zum Schneiden verwendet.\n\nAusgehend von der oben genannten technischen Aufgabe würde es entsprechend erfinderische Tätigkeit erfordern, überhaupt eine Kombination\nmit der technischen Lehre in der D1 in Betracht zu ziehen.\n\nDamit kann eine Kombination der D4 mit der D1 die beanspruchte Erfindung, dies betrifft sowohl den Verfahrensanspruch 1 als auch den Vorrichtungsanspruch 7, nicht nahe legen.\n\nSeite 51\nO2014_009\n\n4.9.6 Selbst wenn mit der D1 kombiniert würde, würde man noch nicht\nzum Anspruchsgegenstand gemäss der Ansprüche 1 bzw. 7 gelangen,\ndenn die Kombination der beiden Dokumente würde noch keinen Abstandhalter gemäss den Merkmalen der kennzeichnenden Teile der beiden unabhängigen Ansprüche des Klagepatents bereitstellen.\n\nEine Kombination der D4 mit der D1 legt entsprechend den beanspruchten Gegenstand ebenfalls nicht nahe, zumal die Beklagte in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum zu dieser bereits im Fachrichtervotum geäusserten Sichtweise keine weiteren Argumente ins Feld führt.\n\n4.9.7 Die D3 betrifft ein Gerät zum manuellen Bearbeiten von Styroporplatten, und es geht dabei nicht darum, diese Platten vollständig zu\ndurchtrennen, sondern vielmehr darum, oberflächliche Rillen in diesen\nPlatten auszubilden. Die Vorrichtung umfasst einen U-förmigen heizbaren\nBügel, der über einen Distanzhalter in der gewünschten Eindringtiefe für\ndie entsprechende Rille gehalten wird. Aus der Gestaltung des Bügels\n(vgl. Figuren 3, 5 sowie 6) ergibt sich, dass – damit die entsprechenden\nRillen mit jeweils gleicher Breite ausgebildet werden (vgl. Figur 4) – das\nWerkzeug bei Richtungsänderung mitgedreht werden muss.\n\nDie Bearbeitung von anderen Materialien als den ausdrücklich genannten\nStyroporplatten wird in der D3 nicht erwähnt. Nur bei der Erläuterung des\nStandes der Technik wird zusätzlich die oberflächliche Bearbeitung von\nHolz genannt, die effektiv vorgeschlagene Konstruktion dürfte aber für\nHolz wenig geeignet sein.\n\nEin solches Dokument D3 würde der Fachmann ausgehend von der D4\nnicht in Betracht ziehen. Der Fachmann für Stickmaschinen kommt, wenn\ner sich eine Lösung für das kontrolliert vollständige Durchschneiden einer\nMaterialschicht interessiert, nicht ohne erfinderisches Zutun auf die Idee,\nein Dokument gemäss der D3, wo es überhaupt nicht um textile Materialien geht, sondern um Styroporplatten, und wo kein vollständiges Durchtrennen der Schicht vorgesehen ist, sondern vielmehr nur eine oberflächliche Strukturierung, in Betracht zu ziehen.\n\nDies umso mehr, als der Fachmann, selbst wenn er hypothetischer Weise\ndas Dokument D3 ausgehend von der D4 betrachten würde, sofort erkennen würde, dass die entsprechende Schneidevorrichtung mit dem\noben genannten U-förmigen Bügel wohl für die Erzeugung einer zuverlässigen Schnittkontur jeweils bei der Führung um die Kontur auch noch\num die eigene Achse gedreht werden müsste, was bei den üblichen\n\nSeite 52\nO2014_009\n\nStickmaschinen einen unnötigen Zusatzaufwand erzeugt und gerade im\nZusammenhang mit den bei Stickmaschinen üblichen hohen Geschwindigkeiten nicht realistisch sein kann.\n\nSelbst wenn der Fachmann also ausgehend von der D4 einen Blick auf\ndie D3 werfen würde, würde er davon abgehalten, Teile von oder die gesamte Lehre der D3 für eine Modifikation der D4 in Betracht zu ziehen.\n\nDamit kann auch eine Kombination der D4 mit der D3 den beanspruchten\nGegenstand nicht nahe legen, zumal die Beklagte in der Stellungnahme\nzum Fachrichtervotum zu dieser bereits im Fachrichtervotum geäusserten\nSichtweise keine weiteren Argumente ins Feld führt.\n\n4.9.8 Auch eine Kombination ausgehend von der D4 mit der D1 und der\nD3 stellt die erfinderische Tätigkeit nicht infrage. Dies einerseits, weil bei\nKombination von drei Dokumenten üblicherweise erfinderische Tätigkeit\nnur dann infrage gestellt werden kann, wenn zwischen wenigstens zwei\nder Dokumente ein ausdrücklicher Verbindungshinweis erkennbar ist,\noder wenn es sich um eine reine Aneinanderreihung von nicht miteinander in Verbindung stehenden Merkmalen handelt (Juxtaposition), was vorliegend aber nicht erkennbar ist. Andererseits weil, wie oben dargelegt,\nausgehend von der D3 der Fachmann schon jeweils die einzelnen Dokumente D1 und D3 gar nicht als Kombinationsdokumente in Betracht ziehen würde und dann umso weniger beide Dokumente D1 und D3 zusammen.\n\nDamit greift der Nichtigkeitseinwand unter Verwendung der D4 als Ausgangspunkt und nächstliegender Stand der Technik nicht.\n\n4.9.9 Die Einrede der Nichtigkeit scheitert damit gänzlich.\n\n"}