{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nDie Klägerin hat sich diesem Ansatz nicht widersetzt. Es ist aber grundsätzlich fraglich, inwieweit im Patent selber beschriebener Stand der\nTechnik überhaupt berücksichtigt werden kann (vgl. S2012_011 vom\n21. November 2012 E 4.5), und es erstaunt, dass die Beklagte das an\ndieser Stelle im Klagepatent zitierte Dokument des Standes der Technik,\ndie DE-4426817, zwar ausführlich diskutiert, aber als Dokument nicht in\ndas Verfahren einführt.\n\nIm Absatz [0006] des Klagepatents, das heisst im Stand der Technik gemäss der D4, wird beschrieben, dass in diesem Dokument des Standes\nder Technik DE-4426817 ein Verfahren beschrieben wird, in welchem\nzwei Materialschichten eingespannt sind und nur die obere Schicht bewegt wird, um aus dieser eine Form herauszuschneiden und zwar durch\neinen Laserstrahl. Ein Abstandhalter wird nicht erwähnt.\n\nWie oben dargelegt, gibt es aus der D1 heraus keine Veranlassung,\nüberhaupt über den Einsatz des Verfahrens mit zwei Materialschichten\nnachzudenken. Ein Dokument gemäss der D4 würde entsprechend vom\nFachmann schon gar nicht zurate gezogen, ohne dass dafür bereits erfinderische Tätigkeit erforderlich wäre.\n\nZudem führt auch die Kombination der Dokumente D1 und D4 nicht zu\neinem Gegenstand, bei welchem es einen Abstandhalter gemäss den\nMerkmalen 1K1a und 1K1b respektive 7K1a und 7K1b gibt. Das heisst,\nselbst wenn man hypothetischer Weise die beiden Dokumente miteinander kombinieren würde, würde die Kombination nicht zum beanspruchten\nGegenstand führen.\n\nDamit greift der Nichtigkeitseinwand unter Verwendung der D1 als Ausgangspunkt und nächstliegender Stand der Technik nicht, zumal die Beklagte in der Stellungnahme zum Fachrichtervotum zu dieser bereits im\nFachrichtervotum geäusserten Sichtweise keine weiteren Argumente ins\nFeld führt.\n\nSeite 49\nO2014_009\n\n4.9.4 Weiter macht die Beklagte mangelnde erfinderische Tätigkeit ausgehend von einem vorbekannten sogenannten Laser-Cut-System geltend, wobei die Beklagte bei der Beschreibung dieses Systems einerseits\nD4 hinzuzieht, und andererseits, gegebenenfalls in Kombination mit der\nD4, auch noch die D2.\n\nBei der Diskussion der erfinderischen Tätigkeit nach dem Aufgabe-\nLösungsansatz ist es nicht möglich, eine Kombination von Dokumenten\nals Ausgangspunkt zu nehmen. Da die Beklagte in ihrer Klageantwort, wo\nsie bei der detaillierten Diskussion der erfinderischen Tätigkeit als Laser-\nCut-System die D2 behandelt, davon ausgeht, dass dieses Dokument\nAbstandhalter im Sinne des kennzeichnenden Teils der unabhängigen\nAnsprüche 1 bzw. 7 offenbart und andererseits bei der detaillierten Diskussion der erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom Laser-Cut-System\nim Sinne der D4 festhält, dass dieses Dokument die Merkmale des kennzeichnenden Teils nicht offenbart, wird in der Folge als zweiter Angriff auf\ndie erfinderische Tätigkeit nur von der D4 ausgegangen.\n\nDer Vollständigkeit halber sei aber hervorgehoben, dass, wie oben dargelegt, die D2 ohnehin keine Abstandhalter im Sinne der Merkmale 1K1a\nund 1K1b bzw. 7K1a und 7K1b der Ansprüche 1 bzw. 7 des Klagepatents\noffenbart, und damit auch mit der D1 die erfinderische Tätigkeit nicht widerlegen kann.\n\nIn Absatz [0006] des Klagepatents wird beschrieben, dass im Dokument\ndes Standes der Technik DE-4426817 ein Verfahren beschrieben wird, in\nwelchem zwei Materialschichten eingespannt sind und nur die obere\nSchicht bewegt wird, um aus dieser eine Form herauszuschneiden und\nzwar durch einen Laserstrahl. Ein Abstandhalter wird nicht erwähnt.\n\nHinsichtlich Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents unterscheidet sich\ndamit der Offenbarungsgehalt der D4 vom Anspruchsgegenstand durch\ndie Merkmale des kennzeichnenden Teils, das heisst 1K1, 1K2a, 1K2b.\n\nHinsichtlich Vorrichtungsanspruch 7 des Klagepatents unterscheidet sich\nder Offenbarungsgehalt der D4 vom Anspruchsgegenstand wenigstens\ndurch die Merkmale des kennzeichnenden Teils, das heisst 7K1a sowie\n7K1b.\n\nAusgehend von diesem Dokument D4 ist der Fachmann ein Stickmaschinenfachmann mit vertieften Kenntnissen im Laserbereich.\n\nSeite 50\nO2014_009\n\nAusgehend von diesem im Klagepatent selber angegebenen Stand der\nTechnik gemäss der D4 ist dann auch die Aufgabe, die sich das Klagepatent selber stellt (vgl. [0011]), als objektive technische Aufgabe zu verwenden, das heisst Aufgabe ist es, ein\n\nVerfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, welche es erlaubt, mittels einer\nStickmaschine flächige Materialstücke, zum Beispiel in Form von Figuren aus\nTextilmaterial oder einem anderen geeigneten Material, auf einen Stickboden zu\napplizieren ohne das ein manuelles Ausschneiden oder ein Schneiden mit teuren\nLasersystemen und allen ihren Nachteilen notwendig ist.\n\nAusgehend vom in der D4 beschriebenen Stand der Technik ist dabei Voraussetzung, dass es sich um eine Stickmaschine handelt, die, wie in der\nD4 beschrieben, einen Stickboden und oberhalb davon die zu schneidende Materialschicht führt.\n\nAllein aus der D4 heraus ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann zur Lösung dieser objektiven Aufgabe ohne Hinzuziehen von weiteren Dokumenten auf die Idee kommen könnte, einerseits den Laser durch eine beheizbare Spitze zu ersetzen und andererseits einen Abstandhalter vorzusehen.\n\n"}