{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\n Seite 46\nO2014_009\n\nspäter geschieht, bleibt unklar. Es beschreibt weiter kein Verfahren und\nkeine Vorrichtung, bei welcher mindestens eine Materialschicht über dem\nStickgrund angeordnet ist (Merkmal 1O3 bzw. 7O2). Ferner gibt es bei\nder beheizbaren Spitze keinen Abstandhalter (Merkmal 1K2a bzw. 7K1a)\nund damit kann ein solcher Abstandhalter auch nicht die Eindringtiefe der\nSpitze festlegen (Merkmal 1K2b bzw. 7K1b).\n\nBei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist darauf zu achten, dass\nbei der Formulierung der Aufgabe nicht bereits Lösungselemente der Erfindung eingebracht werden. Die als nächstliegendes Dokument hinzugezogene D1 kommt dem beanspruchten Gegenstand gemäss Klagepatent\ninsofern nicht wirklich nahe, als es gar keine zweite Schicht in Form eines\nStickbodens offenbart.\n\nDie Aufgabe muss also streng ausgehend von der D1 formuliert werden.\n\nAusgehend von der D1 kann die Aufgabe ähnlich wie im Klagepatent\nformuliert werden (vgl. [0011]), nämlich ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, welche es erlauben, mittels einer Stickmaschine flächige Materialstücke auszuscheiden.\n\nDie Applikation auf einen Stickboden darf nicht in die Aufgabe integriert\nwerden, wenn man von der D1 ausgeht, denn dieses Merkmal kommt in\nder D1 überhaupt nicht vor, nicht einmal vom allgemeinen Hintergrund\nher.\n\nAusgehend von der D1 allein gibt es zunächst für den Fachmann keine\nVeranlassung, darüber nachzudenken, den Schneidprozess mit mehr als\nnur einer Materialschicht durchzuführen, geschweige denn so, dass nur\ndie oberste Schicht geschnitten wird und eine darunter liegende Schicht\nhingegen nicht. Gerade die spezifisch beschriebene untere Totpunkt-\nPosition der Spitze der D1 lässt einen solchen Gedanken gar nicht zu,\nohne dass dazu bereits erfinderische Tätigkeit erforderlich wäre.\n\nAusgehend von der D1 allein kommt der Fachmann also nicht auf die\nIdee, überhaupt mit einem Stickboden zu arbeiten, und damit auch nicht,\neinen Abstandhalter vorzusehen.\n\nFür diesen Fachmann gibt es ausgehend von der D1 auch keine Veranlassung, darüber nachzudenken, einen Abstandhalter, d.h. ein zusätzliches auf der Seite der Spitze angeordnetes Bauelement, welches in der\nArbeitsstellung des Schneidinstruments vorzugsweise gegen die einzelne\n(!) Stoffschicht drückt und gewährleistet, wie tief die Spitze eindringt\n\nSeite 47\nO2014_009\n\nund/oder dass sie nur in die zu schneidende Materialschicht eindringt,\nvorzusehen.\n\nEntsprechend liegt erfinderische Tätigkeit vor, wenn man nur die D1 berücksichtigt. Die Argumentation der Beklagten ist rückschauend und nicht\nüberzeugend.\n\nDie Beklagte bezieht sich weiter, wiederum ausgehend von der D1, zusätzlich auf das eigene Laser-Schneide-System gemäss act. 27_8 als\nZweitdokument D2.\n\nEindeutig bezieht sich die D1 auf eine Nähmaschine, die zusätzlich eine\nStickfunktion hat und nicht auf eine industrielle Stickmaschine, bei welcher das Material in Bahnen zugeführt wird. Wie oben erwähnt, geht es\nbei der D1 vor allem nicht darum, Applikationen auf einem Stickgrund anzubringen. Ein solcher Stickgrund kommt in der D1 nicht vor, es gibt nur\neine Materialschicht.\n\nDeswegen würde der Fachmann ausgehend von der D1 die Dokumentation zur Lasertechnik der Beklagten nach D2 nicht hinzuziehen, bzw. es\nwäre erfinderische Tätigkeit erforderlich, um ausgehend von der D1 überhaupt auf die Idee zu kommen, die Dokumentation zur Lasertechnik der\nBeklagten nach D2 hinzuzuziehen.\n\nWenn der Fachmann das Dokument D2 der Laser-Technologie hypothetischer Weise hinzuziehen würde, käme er vielleicht auf die Idee, die Laser\ndurch die Heizspitzen zu ersetzen.\n\nDie Klägerin bemerkt zu Recht, dass der D2 nicht entnommen werden\nkann, dass die in der D2 in der zurückgezogenen Position dargestellten\nsogenannten Spindelstangen überhaupt in der von der Beklagten beschriebenen Weise nach vorne verschoben werden. Ferner ist die Funktion der Spindelstangen aus dem Prospekt nicht ersichtlich; im Text der D2\nwerden keine Spindelstangen beschrieben.\n\nBei der Bearbeitung mit einem Laser ist die Relativposition in Z- Richtung\n(und das deckt sich mit der Einleitung des Klagepatents, vgl. [0006]) nicht\noder zumindest nicht im gleichen Masse ein Thema wie bei einer Heizspitze. Die von der Beklagten behauptete Funktion der Spindelstangen\nlässt sich damit auch nicht implizit der D2 entnehmen.\n\nAuch bei einer Kombination mit der Prospekt-Dokumentation zur Laser-\nTechnologie der Beklagten nach der D2 liegt entsprechend erfinderische\n\nSeite 48\nO2014_009\n\nTätigkeit vor, denn ein Abstandhalter ist der D2 nicht zu entnehmen, und\neiner Kombination der beiden Dokumente D1 und D2 fehlt dann immer\nnoch wenigstens ein solcher Abstandhalter.\n\nDie Beklagte bezieht sich weiter, wiederum ausgehend von der D1, alternativ auf den in der Einleitung des Klagepatents im Absatz [0006] beschriebenen Stand der Technik D4 als Zweitdokument.\n\n"}