{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nDie D1 wurde von der Beklagten ausschliesslich in Form einer Maschinenübersetzung eingereicht. Die Klägerin hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Maschinenübersetzung derart schlecht ist, dass unklar ist, was nun der tatsächliche Offenbarungsgehalt der D1 ist. Angesichts der Intensität der Auseinandersetzung und der Wichtigkeit der D1\nist es nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte in der Folge keine\nbrauchbare Übersetzung der D1 eingereicht hat.\n\nTatsächlich ist die eingereichte Maschinenübersetzung ungenügend. Das\nzeigt sich z.B. schon bei der für die gesamte Auslegung des Dokuments\nwichtigen Darstellung des Problems, heisst es doch im Absatz [0003] der\nÜbersetzung der D1:\n\n[Problem to be solved by the invention] However, it was only usually being able\nto perform embroidery sewing out of sewing in the sewing machine with an embroidery function, and the availability to sewing work was low.\n\nEine schlechte oder unverständliche Übersetzung einer Entgegenhaltung\ngeht immer zum Nachteil desjenigen, der die Nichtigkeit geltend macht,\ndas heisst vorliegend zulasten der Beklagten. Ob dieses Dokument D1\nfür die Begründung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit zuzulassen\nist, kann jedoch offen bleiben, da es, soweit es in der vorliegenden Übersetzung verstanden werden kann, die Rechtsbeständigkeit des Klagepatents, wie nachfolgend gezeigt, nicht in Frage stellt.\n\nSoweit der Offenbarungsgehalt der D1 angesichts der schlechten Maschinenübersetzung nachvollzogen werden kann, geht es hier grundsätzlich um eine Nähmaschine, welche zusätzlich mit einer Stickfunktion ausgestattet ist (vgl. Zusammenfassung Patent Abstracts of Japan).\n\nDabei gibt es einen oben angeordneten Halterungskopf (Bezugszeichen\n3), der mit einer beheizbaren Spitze (Bezugszeichen 4/5) ausgestattet ist.\nVergleiche diesbezüglich beispielsweise Figuren 2 und 3 der D1:\n\nSeite 44\nO2014_009\n\nAuf dem darunter liegenden Tisch M, der in X und Y-Richtung verschoben\nwerden kann, kann ein Material aufgespannt werden (Wortlaut im\nAbstract: \"stretched on a mark cut frame M\").\n\nUm mit der beheizbaren Spitze aus einem auf dem Tisch M aufgespannten Material eine Form auszuschneiden, kann die Spitze in Z-Richtung\nmotorisch nach unten verschoben werden. Dabei wird ausdrücklich beschrieben, dass die Spitze zwischen einem oberen Totpunkt und einem\nunteren Totpunkt, der in Figur 3 dargestellt ist, verschoben werden kann\n(vgl. [0012] der D1).\n\nEbenfalls wird ausdrücklich beschrieben, dass für die Schneideoperation\nder Motor die Spitze in den unteren Totpunkt gemäss Figur 3 verschiebt\n(vgl. [0020] der D1), und dann der Tisch entlang X und Y verschoben\nwird.\n\nDie D1 beschreibt ausdrücklich nur die Situation, wo eine einzige Materialschicht auf dem mit M bezeichneten Rahmen oder Tisch aufgespannt\nwird. Es geht offenbar darum, einfach ein Stück in einer vorbestimmten\nForm aus der einen Materialschicht auszuschneiden (vgl. Figuren 6 und\n7).\n\nEs bleibt im Text der D1 offen, ob es sich bei der mit M bezeichneten\nStruktur nur um einen Spannrahmen handelt, wo das aufgespannte Mate-\n\nSeite 45\nO2014_009\n\nrial dann von unten nicht gestützt ist, oder ob es sich um einen Tisch\nhandelt, wo das Material sowohl aufgespannt ist als auch flächig aufliegt.\nAus den Figuren (vgl. insbesondere Fig. 2, 3 und 7) scheint eher letzteres\nhervorzugehen.\n\nUnabhängig davon wird in der D1 nicht thematisiert, dass die untere Position der Heizspitze irgendwie speziell eingestellt werden sollte, und dass\ndie Relativposition vom Material zur Heizspitze problematisch sein könnte.\n\nDies ist bei der in der D1 beschriebenen Konstruktion auch nicht der Fall,\ndenn die Spitze kann, wenn es sich um einen Rahmen handelt, ohne weiteres auch problemlos durch die Materialschicht ganz hindurchtreten und\nauf der Unterseite noch hervor stehen, die Materialschicht ist immer in\nder gleichen Ebene. Oder sie kann, wenn es sich um einen Tisch handelt,\ndurchaus auch zusammen mit der Schneidwirkung durch die Hitze mechanisch durch ein hier schadloses Pressen/Klemmen des Materials auf\ndie Oberfläche des Tisches die Schneide-/Trennwirkung erhöhen. Die untere Position der Schneidspitze ist zudem unabhängig von der Dicke der\naufgespannten Materialschicht.\n\nGrundsätzlich ist also – insbesondere auch weil die eine und einzige Materialschicht ausdrücklich auf das Strukturelement M aufgespannt wird –\nin der D1 die Relativposition von Spitze zu Materialschicht gar keine erkennbare Problemstelle.\n\nAusgehend von der D1 ist der Fachmann ein Näh- und Stickmaschinenfachmann, d.h. ein die Sticktechnologie beherrschender Techniker, z.B.\nein Mechaniker oder ein Konstrukteur, der sich mit Stickmaschinen befasst.\n\nDie Unterschiede zwischen dem Stand der Technik der D1 und dem im\nAnspruch 1 sowie im unabhängigen Anspruch 7 beanspruchten Gegenstand werden von den Parteien nicht herausgearbeitet. Die von der Beklagten in der Klageantwort in RZ 110 angegebenen Unterschiede können nicht ohne weiteres den einzelnen Anspruchsmerkmalen zugeordnet\nwerden.\n\nDas Dokument D1 beschreibt aber offensichtlich kein Verfahren und keine\nVorrichtung, um auf einem Stickboden flächige Materialstücke aufzutragen (Merkmal 1O2 bzw. 7O2). Die Vorrichtung gemäss der D1 schneidet\nnur Stücke aus der einzelnen Schicht heraus und was mit diesen Stücken\n\n"}