{"Signatur": "CH_PATG_001", "Spider": "CH_BPatG", "Datum": "2016-05-04", "PDF": {"Datei": "CH_BPatG/CH_PATG_001_O2014-009_2016-05-04.pdf", "URL": "https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/O2014_009_Teilurteil_2016-05-04.pdf", "Checksum": "7847453e67bd808d6f7f7076dd177fd9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["O2014_009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Bundespatentgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Bundespatentgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede"}], "ScrapyJob": "446973/64/2135", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:17:48", "Checksum": "7f675d2780ae89479b2387b6226bfa27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundespatentgericht 04.05.2016 O2014_009\nRegeste:\nStickmaschinenabstandhalter: teilweise Gutheissung Patentverletzung, Auskunft und Rechnungslegung (Stufenklage), Kosten- und Entschädigungsfolgen (interne Patentanwaltskosten) | Erfinderische Tätigkeit, Fachmann, Fachrichtervotum, Patentansprüche Auslegung, Patentnichtigkeit Einrede\n\nAndererseits wird Rechtsbegehren 1 von der Beklagten beanstandet, weil\nangeblich auch eine Situation abgedeckt würde, bei welcher die Stoffdrückertatzen während des Schneidvorganges zurückgezogen wären.\n\nWegen dieses Einwands der Beklagten, dass auch eine Situation erfasst\nsein könnte, in welcher die Stoffdrückertatzen während des Schneidvorgangs zurückgezogen wären, hat die Klägerin eine präzisierte Fassung\nder Rechtsbegehren 1-4 eingereicht, womit sie die Rechtsbegehren 1-4\ndahingehend handschriftlich ergänzt, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Applikationsschicht berühren.\n\nDie präzisierten Rechtsbegehren 1-4 gemäss act. 44_24 sind nicht überschiessend, weil nun jeweils eindeutig klargestellt ist, dass die Stoffdrückertatzen während dem Schneiden die Applikationsschicht berühren,\nwas schon immer das Verständnis der Klägerin war. Zudem sind die\nRechtsbegehren 1-4 auch genügend konkret, weshalb in dieser Form darauf einzutreten ist.\n\nDamit erübrigt sich eine weitergehende Diskussion der Rechtsbegehren\n1.a gemäss Replik sowie 1.b gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014.\n\n4.8.2 Rechtsbegehren 2 stützt sich ebenfalls auf den Verfahrensanspruch 1. Es wird von der Beklagten nur hinsichtlich Bezugnahme auf\nAnhang 1 der Replik beanstandet. Wie oben dargelegt, ist diese Bezugnahme nicht zu beanstanden. Auf Rechtsbegehren 2 ist entsprechend\neinzutreten.\n\nDamit erübrigt sich eine weitergehende Diskussion der Rechtsbegehren\n2.a gemäss Replik und 2.b gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014.\n\n4.8.3 Rechtsbegehren 3 und 4 wollen die Durchführung gewerblicher\nHandlungen im Zusammenhang mit einer Vorrichtung verbieten lassen,\nund stützen sich dafür auf den unabhängigen Anspruch 7. Sie werden\nvon der Beklagten nur hinsichtlich Bezugnahme auf die Anhänge der\nReplik beanstandet. Wie oben unter Ziff. 4.8.1 dargelegt, ist die Bezugnahme auf die Fotografien der Anhänge nicht zu beanstanden. Auf die\nRechtsbegehren 3 und 4 gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014 ist\nentsprechend einzutreten.\n\nDamit erübrigt sich eine weitergehende Diskussion der Rechtsbegehren\n3.a und 4.a gemäss Replik sowie der Rechtsbegehren 3.b und 4.b gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014.\n\nSeite 42\nO2014_009\n\n4.8.4 Aufgrund der obigen und in der Folge dargestellten Beurteilung\nder Rechtsbegehren 1-4 erübrigt sich eine Beurteilung des prozessualen\nAntrags der Beklagten vom 27. Januar 2015, wonach für den Fall, dass\ndas Gericht auf die Klage eintritt, die handschriftlich geänderten Rechtsbegehren gemäss act. 44_24 und die neu gestellten weiteren Eventualbegehren 1.b, 2.b, 3.b, 4.b und 5.a der Stellungnahme vom 17. Dezember 2014 nicht zuzulassen seien.\n\n4.9 Mangelnde erfinderische Tätigkeit\n\n4.9.1 Im Rahmen der Einrede der Nichtigkeit wird von der Beklagten\nausschliesslich mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend gemacht und\nnicht auch mangelnde Neuheit. Die Beklagte geht dabei von der D1, der\nD2 oder der D4, kombiniert entweder mit dem allgemeinen Fachwissen\ndes zuständigen Fachmanns, oder von der D1 kombiniert mit der D2 (o-\nder entsprechend der D4) aus bzw. sie geht von der D2 kombiniert mit\nder D1 oder der D3 aus, oder sie geht von der D4 kombiniert mit der D1\noder der D3 aus.\n\n4.9.2 Unter anderem streiten sich die Parteien bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit über den zuständigen Fachmann. Die Klägerin macht\ngeltend, der zuständige Fachmann sei in Abhängigkeit des als Ausgangspunkt verwendeten Standes der Technik zu wählen, namentlich unterschiedlich, und hier davon abhängig, ob von der D1 ausgegangen werde\noder der D2 bzw. der D4. Wie üblich möchte die klagende Patentinhaberin, da unter anderem von dem etwas entfernteren Dokument D1 ausgegangen werden soll, einen recht spezialisierten Fachmann annehmen,\nder nicht in entferntere Gebiete schaut, während die Beklagte ausgehend\nvon der D1 einen breiter ausgelegten Fachmann zum Zug kommen lassen möchte.\n\nGrundsätzlich ist es richtig, dass der Fachmann, genau wie übrigens\nauch die entsprechende objektive Aufgabe, in Abhängigkeit des als\nnächstliegenden Stand der Technik eingesetzten Dokumentes gewählt\nwerden muss. Liegt ein als Ausgangspunkt verwendetes Dokument nicht\nim gleichen Gebiet wie das Klagepatent und betrifft andere Fragestellungen, kann entsprechend und muss auch ein anderer Fachmann bei der\nBeurteilung der erfinderischen Tätigkeit hinzugezogen werden. Zudem\nergibt sich in der Regel eine andere objektive Aufgabe, als wenn man von\neinem Dokument ausgeht, das im gleichen Gebiet wie das Klagepatent\nliegt und die gleiche Problemstellung betrifft. Eine andere Vorgehensweise würde unweigerlich eine rückschauende Betrachtungsweise nach sich\n\nSeite 43\nO2014_009\n\nziehen, bzw. Elemente der gemachten Erfindung bereits in die Auslegung\ndes Ausgangsdokuments bzw. in die Definition der objektiven Aufgabe\nhineintragen.\n\nDiesen allgemeinen Überlegungen wird in der Folge bei der Beurteilung\nder erfinderischen Tätigkeit Rechnung getragen.\n\n4.9.3 Erfinderische Tätigkeit ausgehend von der D1\n\n"}